Betriebliche Altersvorsorge aus Arbeitnehmersicht

Welche Möglichkeiten hat man als Arbeitnehmer, mit Hilfe des Arbeitgebers für die Rente vorzusorgen?

Die gute Nachricht gleich am Anfang: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten die bAV zu ermöglichen. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch einen Teil seines Lohnes als Entgeltumwandlung für eine zusätzliche Altersrente anzulegen. Je nach Durchführungsweg sind die Beiträge - je nach Höhe - steuer- und sozialversicherungsbefreit. Allerdings fallen dann bei der Auszahlung eventuell Steuern an. Außerdem kann die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge in der Ansparphase dazu führen, dass die gesetzliche Rente etwas geringer ausfällt, da weniger Rentenpunkte in der gesetzlichen Rente angespart werden. Das wird aber durch die betriebliche Altersvorsorge mehr als kompensiert.

Die schlechte Nachricht: Dass der Arbeitgeber eine bAV anbieten muss bedeutet nicht automatisch, dass er sich auch an der Finanzierung beteiligt. Doch auch hier nimmt der Gesetzgeber die Arbeitgeber in die Pflicht: Wer als Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 eine betriebliche Altersvorsorge abschließt, bekommt schon einmal mindestens 15 Prozent seiner Beiträge vom Arbeitgeber, sobald mit der bAV Sozialabgaben eingespart werden. Für bestehende Verträge ist der Arbeitgeberzuschuss seit dem 01.01.2022 verpflichtend.

Trotzdem entscheidet der Arbeitgeber, welche Form der betrieblichen Altersvorsorge er für sein Unternehmen wählt. Und da gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder zahlt der Arbeitgeber die Beiträge als Zusatzleistung zum Lohn oder der Arbeitnehmer finanziert seine betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung (zzgl. Pflichtanteil des Arbeitgebers). Auch die Teilung der Zahlungen in einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ist möglich.

Betriebliche Altersvorsorge ist dabei viel mehr als eine profane Zusatzrente. Berufsunfähigkeitsabsicherung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vertraglich zusagt, gehören ebenfalls dazu und geben ein Stück mehr finanzielle Sicherheit. Schließlich hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Leistungen für Hinterbliebene deutlich reduziert und die Hürden zur vollen Invaliditätsrente höher gelegt.

Für die Anlage der Beiträge sieht der Gesetzgeber folgende Möglichkeiten vor, die alle eine größtmögliche Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten sollen, sich aber in der Ausgestaltung deutlich unterscheiden.

Direktversicherung

Entscheidet sich der Arbeitgeber für das Modell einer Direktversicherung, schließt er bei einer entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine Rentenversicherung auf den Arbeitnehmer ab. Im Leistungsfall bekommt dann der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine entsprechende Rente oder Einmalzahlung. Auch Invalidität oder Berufsunfähigkeit lassen sich entsprechend versichern. Für die Höhe der Beiträge gilt eine Obergrenze.

Da in der Aufschubzeit Sozialabgaben und Steuer gespart werden, fallen in der Auszahlphase deshalb Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die nachgelagerte Besteuerung an.

Für Arbeitnehmer ist wichtig, was mit der Direktversicherung im Falle eines Arbeitgeberwechsels, während einer Elternzeit oder bei Phasen der Arbeitslosigkeit passiert. Hier muss man sich die Vertragsbedingungen anschauen und darüber informieren, wann beispielsweise eine Direktversicherung mit zu einem neuen Arbeitgeber genommen werden kann.

Pensionskasse

Viele Arbeitgeber sind Mitglieder sogenannter Pensionskassen. Dabei schließen sich Unternehmen einzelner Branchen zusammen und gründen eine Pensionskasse, bei der Beiträge von Arbeitnehmern (Gehaltsumwandlung) und Arbeitgebern (Arbeitgeberfinanzierung) verwaltet werden. Solche Pensionskassen gibt es auch bei Versicherungsunternehmen. Angelegt werden die Gelder in möglichst sichere Finanzmarktprodukte. Kontrollen und Versicherungen sorgen dafür, dass die Beiträge dann auch für die Auszahlung zum Rentenzeitpunkt sicher zur Verfügung stehen. Immerhin sind Pensionskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtung und als solche müssen sie die Zahlungen an die Versicherten sicherstellen. Der Vorsorgeberechtigte hat also einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.

Steuerlich entspricht das Modell der Pensionskasse der Direktversicherung. Außerdem gibt es eine Höchstgrenze für die Beiträge.

Unterstützungskasse

Manche Arbeitgeber wählen aus Gründen der Vereinfachung der Beitragsverwaltung eine Unterstützungskasse. Hier werden die festgesetzten Beiträge in die Unterstützungskasse eingezahlt, die diese Gelder investiert und dann die Zahlungen an die Arbeitnehmer veranlasst. Im Falle einer späteren Insolvenz der Unterstützungskasse muss der Arbeitgeber eintreten. Ist im schlimmsten Fall der Arbeitgeber selbst einmal zahlungsunfähig, sind die Gelder über einen Pensionssicherungsverein (PSVaG) abgesichert. Entsprechende Rückdeckungsversicherungen und die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht sorgen dafür, dass der Arbeitnehmer nicht leer ausgeht.

In einer Unterstützungskasse gibt es nach oben keine Grenze für die Höhe der Beiträge.

Pensionsfonds

Ähnlichkeiten zur Pensionskasse weist der Pensionsfonds auf. Dabei zahlen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) in eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ein, die im Leistungsfall dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen zusichert. Angelegt werden die Beiträge auf dem Kapitalmarkt, wobei die Pensionsfonds größere Risiken eingehen dürfen. Die Arbeitnehmer erwerben einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds.

Direktzusage

Die Direktzusage entspricht der klassischen Betriebsrente. Der Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, seinem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen eine vereinbarte Leistung im Falle der Altersrente, der Berufsunfähigkeit oder bei Tod zu erbringen. 

Tritt der Leistungsfall ein, also die monatliche Zahlung an den Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber für die Zahlungen verantwortlich inklusive des kompletten Verwaltungsaufwands.

Entsprechende Rückdeckungsversicherungen und ein Pensionssicherungsverein (PSVaG) sorgen dafür, dass man als Arbeitnehmer auch später sein Geld bekommt. Selbst wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert. Um in den Genuss einer Direktzusage zu kommen, sehen viele Verträge sogenannte Unverfallbarkeitsfristen vor. Dazu müssen Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, um in den Genuss der Zusatzrente zu kommen. Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst, gilt ein sofortiger Unverfallbarkeitsanspruch.

Übernimmt der Arbeitgeber die Finanzierung, so muss der Arbeitnehmer (für Zusagen ab 01.01.2018) bei Austritt das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage muss seit mindestens drei Jahren bestehen.

Gut zu wissen!

Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Leistungen bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein bis zu einer bestimmen Höhe abgesichert. Der Arbeitnehmer steht also im Alter nicht mit leeren Händen da. Bei der Direktversicherung und Pensionskasse geht der Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf den Arbeitnehmer über.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier